
Gesundheitssportverein Neff Aktiv e.V.
Einstellung des Betriebs im Neff Aktiv Center zum 31.12.2020
Liebe Neff Aktiv Mitglieder, liebe Rehasportler, liebe Interessenten,
zu unserem großen Bedauern mussten wir aus wirtschaftlichen Gründen unser Sportstudio, das Neff Aktiv Center, zum 31.12.2020 schließen.
Der Verein Neff Aktiv e. V. wird bestehen bleiben, jedoch können wir aktuell auch keinen Rehasport und keine Kurse - außer Auqajogging - mehr anbieten.
Bei Fragen oder für weitere Informationen erreicht ihr uns per Mail an: neff.aktiv@t-online.de
Sonstige aktuelle Informationen erfahrt ihr hier auf unserer Website.
Wir wünschen euch alles Gute für die Zukunft.
Bleibt gesund!
Die Trainer und der Vorstand des Neff Aktiv e. V.
Satzung der Sportgemeinschaft Neff Aktiv e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinsregister, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Neff Aktiv e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Bretten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze und Zweck des Vereins
Der Verein wahrt Neutralität in politischen und weltanschaulichen Fragen. Persönlichkeitsbildung, staatsbürgerliches Bewusstsein und Toleranz sind Grundmotive des Handelns. Die Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule und Kirche, Gemeinde und Staat und allen Stellen, deren Zielsetzung ähnlich ist, wird angestrebt.
Turnen, Mannschaftsspiele, Gymnastik und alle artähnlichen Tätigkeiten, die der Gesunderhaltung, der Erziehung, der Persönlichkeitsbildung und der Freizeitgestaltung dienen, stellen den Zweck des Vereins dar. Die Grundschulung und Breitenarbeit sind wesentlicher Inhalt des Wirkens.
Es ist Aufgabe des Vereins, seinen Mitgliedern im turnerischen Bereich die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zu bieten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Sportgemeinschaft Neff Aktiv e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie sind Angestellte des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Mitgliedern über 18 Jahren
c) Mitgliedern unter 18 Jahren
§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Für Jugendliche ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder, Rentner und Übungsleiter erhalten auf Antrag Ermäßigung. Darüber hinaus kann der Vorstand auf Antrag entscheiden, ob in begründeten Fällen der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden kann.
Die Abteilungen können einen Abteilungsbeitrag erheben. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Ausschluss oder Tod. Dem Vorstand muss der Austritt schriftlich angezeigt werden. Austritte sind nur zum Jahresende möglich. Der Austretende hat keinen Anspruch an den Verein.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig bei:
a) Nichtbezahlung des Beitrages trotz wiederholter Mahnung,
b) groben und wiederholtem Vergehen gegen die Vereinssatzungen,
c) wiederholter, absichtlicher Nichtbefolgung oder wissentlicher Zuwiderhandlungen gegen Anordnung von Mitgliedern des Vorstandes, der Sparten‑ oder Übungsleiter,
d) grober oder fahrlässiger Sachbeschädigung des Vereinseigentums oder von Eigentum, für welches der Verein die Verantwortung trägt,
e) unehrenhaftes Verhalten.
Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung frei.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Stimmberechtigt bei Vereins‑ und Hauptversammlungen sind alle Mitglieder über 18 Jahren.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind erforderlich, wenn:
a) im Interesse des Vereins der Vorstand diese einberuft
b) mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.
Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung einzureichen.
Zur Ausübung der Übungstätigkeit stehen den Mitgliedern und Sparten die vereinseigenen Geräte, Platzanlagen und Gebäude zur Verfügung, sofern diese für den jeweiligen Übungszweck vom Vorstand freigegeben sind und ein Übungsleiter die Aufsicht führt. Die Nutzung der städtischen Turn- und Sporthallen sind nur im Rahmen der Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und Sportgemeinschaft Neff Bretten e.V. möglich. Alle Mitglieder sind verpflichtet, gewissenhaft die Satzung des Vereins zu befolgen. Gemäß den Grundsätzen des Vereins werden von allen Mitgliedern positive Mitarbeit und Unterstützung erwartet.
§ 8 Organe des Vereins
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung findet jährlich, möglichst frühzeitig, statt. Unter Angabe der Tagesordnung lädt der Vorstand 14 Tage vor dem Hauptversammlungstermin die Mitglieder in der Brettener Woche zur Hauptversammlung ein. Die Ankündigung zur Hauptversammlung soll auch im Rahmen der üblichen Bekanntmachungen auf dem Betriebsgelände der Firma Neff Bretten erfolgen.
Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Arbeit in der Hauptversammlung wird durch die Geschäftsordnung/Versammlungsordnung geregelt.
Aufgaben der Hauptversammlung:
a) Erstattung des Jahresberichtes durch den Vorstand
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer
e) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung und Liquidation des Vereins
h) Erledigung von Anträgen an die Hauptversammlung
i) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Ehrenmitglieder.
Für folgende Beschlüsse der Hauptversammlung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich:
f) Änderung der Satzung
Wahlen erfolgen offen oder geheim. Sie können durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung, durch Handzeichen oder Zurufe vollzogen werden.
Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:
1 . 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. Leiter Referat Finanzen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Es besteht Einzelvertretungsberechtigung.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Vertretungsfall gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf.
Der Referatsleiter für Finanzen führt eigenverantwortlich die Finanzen.
Die Mitglieder des Vorstandes 1 ‑ 3 werden auf 2 Jahre von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes scheiden im Wechsel aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
Sie werden von der Hauptversammlung bestätigt.
Die Arbeit im Vorstand regelt die vom Vorstand erstellte Geschäftsordnung.
§ 9 Sparten
Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, jederzeit an den Spartensitzungen teilzunehmen. Sie sind über die Tagesordnung und den Termin zu informieren.
Jede Sparte wird von einem Spartenleiter geleitet.
Sie werden jährlich rechtzeitig vor der Hauptversammlung von den Spartenangehörigen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Ergebnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Sparten und die Spartenleiter regeln ihre Spartenangelegenheiten selbständig und sind dem Verein verantwortlich.
§ 10 Haftung des Vereins
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden an Leben und Sachgut nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
§ 11 Ehrungen
Ehrungen werden nach der bestehenden Ehrenordnung vorgenommen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen geht im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes an die Stadt Bretten zur treuhänderischen Verwaltung, die das Vermögen unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins hat kein Mitglied irgendwelche Anrechte auf das Vereinsvermögen.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Nach Genehmigung durch die Hauptversammlung tritt die vorstehende Satzung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Martin Böckle, 1. Vorsitzender